Hubarbeitsbühnen

Warum eine Ausbildung?

Die DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) ist der Dachverband der sich aus vielen Berufsgenossenschaften zusammensetzt. Die DGUV und ihre Berufsgenossenschaften haben zur Unfallvermeidung berufsgenossenschaftliche Regeln und Grundsätze der Prävention erlassen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte. Unter anderem gehört es zu den Grundpflichten eines Unternehmers alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirkungsvolle Erste Hilfe Vorsorge zu treffen.
Daraus lässt sich die „Unterweisung der Versicherten“ (§4 UVV, Grundsätze der Prävention) ableiten, in der steht das der Unternehmer für die verständliche Unterweisung (Ausbildung) der Mitarbeiter an den Arbeitsgeräten (Hubarbeitsbühnen) zuständig ist.

Mit dieser nicht ganz einfachen Aufgabe wollen wir die Unternehmen nicht alleine lassen und bringen die Mitarbeiter vor Ort auf den aktuellsten Stand. Sowohl in der Erstausbildung als auch bei der jährlichen Unterweisung.

Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausbildung

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich folgende Kriterien:

Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes
ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

Körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen,
körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.

Geistige und charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:

Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, Eigenschaft, zuverlässig,
verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Hinweis:
Unter Anleitung ständiger Aufsicht dürfen auch Personen unter 18 Jahre zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden.

Unterweisung

Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

• von der zu steuernden Hubarbeitsbühne,
• von den auszuführenden Arbeiten,
• vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
• von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
• von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.

Dauer der Ausbildung

Die theoretische Schulung sollte 6-8 Ausbildungsstunden (je 45 min) betragen.
Inhalte: Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungsvorschriften, Bedienarten, Sicherheit, Betrieb

Die praktische Schulung soll mindestens 3-5 Ausbildungsstunden (je 45 min) betragen
Inhalte: Not-Abschaltung, Erklärung aller Warnhinweise, Fahrübungen

Je nach Erfahrung der Teilnehmer (mindestens 40 Stunden mit dem Gerät gearbeitet) können sich die
Ausbildungszeiten verkürzen.

Nach §12 ArbSchG ist jährlich eine Unterweisung durchzuführen.
Diese kann in einem halben Tag sichergestellt werden und besteht nur aus
einem theoretischen Teil, welcher die Wiederholung der Sicherheitsbestimmungen und mögliche Änderungen der Grundlagen der DGUV beinhaltet.
!!!Hier besteht eine Dokumentationspflicht!!!