Krane

Warum eine Ausbildung?

Die DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) ist der Dachverband der sich aus vielen Berufsgenossenschaften zusammensetzt. Die DGUV und ihre Berufsgenossenschaften haben zur Unfallvermeidung berufsgenossenschaftliche Regeln und Grundsätze der Prävention erlassen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte. Unter anderem gehört es zu den Grundpflichten eines Unternehmers alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirkungsvolle Erste Hilfe Vorsorge zu treffen.
Daraus lässt sich die „Unterweisung der Versicherten“ (§4 UVV, Grundsätze der Prävention) ableiten, in der steht das der Unternehmer für die verständliche Unterweisung (Ausbildung) der Mitarbeiter an den Arbeitsgeräten (z.B. LKW-Verladekran, Portalkrane) zuständig ist.

Mit dieser nicht ganz einfachen Aufgabe wollen wir die Unternehmen nicht alleine lassen und bringen die Mitarbeiter vor Ort auf den aktuellsten Stand. Sowohl in der Erstausbildung als auch bei der jährlichen Unterweisung.

Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausbildung

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (bisher BGV D6) bestimmt in § 29:

„§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
    (Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für
    arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
    wichtige Anhaltspunkte.)
  • die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm
    nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen.
Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich
beauftragen.

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

• das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
• die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
• die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Unterweisung

Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

• von der zu steuernden Kranart,
• von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
• vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
• von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
• von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

• teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
• flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
• führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
• Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
• Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage

Je nach Erfahrung der Teilnehmer (mindestens 40 Stunden mit dem Gerät gearbeitet) können sich die
Ausbildungszeiten verkürzen.

Nach §12 ArbSchG ist jährlich eine Unterweisung durchzuführen.
Diese kann in einem halben Tag sichergestellt werden und besteht nur aus einem theoretischen Teil, welcher die Wiederholung der Sicherheitsbestimmungen und mögliche Änderungen der Grundlagen der DGUV beinhaltet.
!!!Hier besteht eine Dokumentationspflicht!!!